Versteigerungsbedingungen
J. Haug öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer
Wolkensteinstr. 7, 81545 München
Die Beschreibung, bzw. Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459ff BGB dar. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel sowie Zuschreibungen, Spätere Beanstandungen, gleich welcher Art, bleiben daher unberücksichtigt. Für Katalogbeschreibungen sowie mündliche Erläuterungen wird nicht gehaftet.
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf ein Überangebot nicht erfolgt. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern z.B. bei Nichterreichen des Limitpreises. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von 2 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, kann dieses Los ohne Rückfrage an den Limitbieter abgegeben werden. Bei Auseinandersetzungen oder Zweifeln am Zuschlag oder wenn der Meistbietende den Zuschlag nicht gelten lassen will ist der Versteigerer berechtigt, neu auszubieten.
Der Versteigerer kann einzelne zur Versteigerung gelangende Lose zusammenfassen, trennen, außerhalb der Reihenfolge anbieten oder zurücknehmen.
Der Zuschlag verpflichtet zur Bezahlung und Abnahme der ersteigerten Gegenstände. Der Kaufpreis ist sofort in bar zu bezahlen. Zuzüglich zum Zuschlagspreis wird ein Aufgeld in Höhe von 10% erhoben. (Das Aufgeld ist MWST-pflichtig)
Wenn der Ersteigerer trotz Mahnung und nach Setzung einer Frist von 14 Tagen die Abnahme verweigert oder die fälligen Beträge nicht bezahlt, ist der Auktionator nach Wahl berechtigt, die Rechte aus dem Zuschlag durchzusetzen oder das Versteigerungsgut neu zu versteigern, bzw. frei zu verkaufen. Eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Das Eigentum an den ersteigerten Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Erwerber über. Gefahrenübergang und Lagerung des ersteigerten Gutes gehen ab Zuschlag auf den Erwerber über bzw. zu seinen Lasten.
Die Abnahme der ersteigerten Gegenstände muß sofort erfolgen. Eine Haftung für etwaige Beschädigung oder Verlust der Güter übernimmt der Auktionator nicht. Jede Verwahrung und/oder Transport erfolgt auf Kosten und Risiko des Erwerbers.
In den Auktions- und Geschäftsräumen haften die Besucher (Eltern für Ihre Kinder) insbesondere bei Besichtigungen ungeachtet eines Verschuldens für alle verursachten Schäden.
Die allgemeinen Versteigerungsbedingungen können an der Kasse eingesehen werden. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen.