Termine & Kalender
Versteigerung
Nächste Versteigerung:
05.12.2024
Die Versteigerung findet in unseren Geschäftsräumen in der Bayerstr. 27 statt.
Die Vorbesichtigung beginnt um 11:00 Uhr.
Die Versteigerung um 12:00 Uhr.
Warum wird versteigert?
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die nicht ausgelösten Pfänder frühestens nach 4 Monaten, nach den gesetzlichen Vorschriften der Pfandleihverordnung und nach öffentlicher Bekanntmachung, öffentlich versteigert werden dürfen.
Wie wird versteigert?
Die Pfandleihverordnung bestimmt, dass nur ein öffentlicher, bestellter und vereidigter Auktionator oder Gerichtsvollzieher, der persönlich völlig unabhängig sein muss, die Versteigerung durchführen darf. Vor Beginn der Versteigerung haben die Interessenten eine Stunde Zeit, um die einzelnen Artikel genau zu betrachten. Der Aufrufpreis setzt sich aus dem ausbezahlten Darlehen + Zinsen + Kosten bis zum Tag der Versteigerung zusammen – meist noch darunter. Gebote sind verbindlich. Der Bieter, der den Zuschlag erhält, muss sofort in bar bezahlen und erhält daraufhin den ersteigerten Gegenstand.
Warum ist es so günstig?
Wenn ein Leihhaus seine nicht eingelösten Pfänder verwerten muss, so ist das eine öffentliche Versteigerung. Dem Leihhaus stehen aus der Versteigerung nur das ausgezahlte Darlehen + Zinsen + Kosten zu. Ein eventuell erzielter Mehrerlös steht dem Einlieferer zu, bzw. muss nach einer Frist von 2 Jahren ersatzweise an den Staat abgeführt werden. Hohe Versteigerungserlöse kommen dem Leihhaus nicht zu Gute. Bei Auktionshäusern ist das Gegenteil der Fall. Je höher der Versteigerungserlös desto höher der Gewinn des Auktionshauses. Der sogenannte Schätzwert bzw. Aufrufpreis wird meist willkürlich festgelegt. Die Versteigerung muss nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator durchgeführt werden. Auch die persönliche Trennung des Auktionators vom versteigernden Unternehmen ist in den meisten Fällen nicht gegeben.
Versteigerungsbedingungen
J. Haug öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer Wolkensteinstr. 7, 81545 München
DIE BESCHREIBUNG, BZW. BEZEICHNUNG DER ZUR VERSTEIGERUNG GELANGENDEN GEGENSTÄNDE WERDEN NACH BESTEM WISSEN UND GEWISSEN VORGENOMMEN, STELLEN JEDOCH KEINE ZUGESICHERTEN EIGENSCHAFTEN IM SINNE DER §§ 459FF BGB DAR.
Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Spätere Beanstandungen, gleich welcher Art, bleiben daher unberücksichtigt. Für Katalogbeschreibungen sowie mündliche Erläuterungen wird nicht gehaftet.
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf ein Überangebot nicht erfolgt. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern z.B. bei Nichterreichen des Limitpreises. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von 2 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, kann dieses Los ohne Rückfrage an den Limitbieter abgegeben werden. Bei Auseinandersetzungen oder Zweifeln am Zuschlag oder wenn der Meistbietende den Zuschlag nicht gelten lassen will, ist der Versteigerer berechtigt, neu auszubieten.
Der Versteigerer kann einzelne zur Versteigerung gelangende Lose zusammenfassen, trennen, außerhalb der Reihenfolge anbieten oder zurücknehmen.
Der Zuschlag verpflichtet zur Bezahlung und Abnahme der ersteigerten Gegenstände. Der Kaufpreis ist sofort in bar zu bezahlen.
ZUZÜGLICH ZUM ZUSCHLAGSPREIS WIRD EIN AUFGELD IN HÖHE VON 10% (DAS AUFGELD IST MWST-PFLICHTIG) ERHOBEN.
Wenn der Ersteigerer trotz Mahnung und nach Setzung einer Frist von 14 Tagen die Abnahme verweigert oder die fälligen Beträge nicht bezahlt, ist der Auktionator nach Wahl berechtigt, die Rechte aus dem Zuschlag durchzusetzen oder das Versteigerungsgut neu zu versteigern, bzw. frei zu verkaufen° Eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Das Eigentum an den ersteigerten Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Erwerber über. Gefahrenübergang und Lagerung des ersteigerten Gutes gehen ab Zuschlag auf den Erwerber über bzw. zu seinen Lasten.
Die Abnahme der ersteigerten Gegenstände muss sofort erfolgen. Eine Haftung für etwaige Beschädigung oder Verlust der Güter übernimmt der Auktionator nicht. Jede Verwahrung und/oder Transport erfolgt auf Kosten und Risiko des Erwerbers.
In den Auktions- und Geschäftsräumen haften die Besucher (Eltern für Ihre Kinder) insbesondere bei Besichtigungen ungeachtet eines Verschuldens für alle verursachten Schäden.
Die allgemeinen Versteigerungsbedingungen können an der Kasse eingesehen werden. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen.